Ab dem 25. Januar muss laut der Coronaschutzverordnung des Landes NRW im ÖPNV eine medizinische Maske getragen werden. Die Verwendung von textilen oder selbstgenähten Masken, einem Halstuch oder einem Schal ist nicht mehr gestattet.
Medizinische Masken sind sogenannte OP-Masken der Norm EN 14683 (muss auf der Verkaufsverpackung angegeben sein) und Masken des Typs FFP2 und KN95. Solche medizinischen Masken schützen sowohl den Träger der Maske als auch die anderen Fahrgäste. Die Maskenpflicht gilt in Bussen und Bahnen sowie an Bahnsteigen, Haltestellen und in Bahnhöfen.
Wer keine medizinische Maske trägt, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro. Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, müssen im NRW-Nahverkehr auf Verlangen ein ärztliches Zeugnis vorlegen.
Außerdem werden alle Fahrgäste darum gebeten, die Hygieneregeln zu beachten und so gut es geht den Mindestabstand einzuhalten. Trotz Corona gibt es praktisch keinen Anlass zur Sorge hinsichtlich der Nutzung von Bus und Bahn. So haben verschiedene wissenschaftliche Untersuchungen aus dem In- und Ausland den Nachweis erbracht, dass das Infektionsrisiko im ÖPNV vergleichsweise gering ist. Voraussetzung dafür sind die verstärkten Maßnahmen der Verkehrsunternehmen in Sachen Hygiene, Reinigung und Luftaustausch sowie die strikte Einhaltung der Maskenpflicht.
Es wird zudem empfohlen, die Corona-Warn-App der Bundesregierung zu nutzen. Weitere Informationen zum Verhalten im Nahverkehr haben wir hier für Sie zusammengestellt.