Das regelt § 5 Abs. 4 CoronaSchVO, die am 17. Juni 2021 verkündet wurde. An unterirdischen Haltestellen, in Bahnhofsgebäuden sowie während der Fahrt bleibt es bei der Pflicht, medizinische Masken (sog. OP-Masken) tragen zu müssen. Gleiches gilt für Warteschlangen (§ 5 Abs. 4a Nr. 1 CoronaSchVO).
Stoffmasken, Tücher, Schals sowie andere Alltagsmasken sind weiterhin nicht erlaubt.
Generell gilt: Wer keine Maske im ÖPNV trägt, dem droht laut aktueller Corona-Schutz-Verordnung NRW ein Bußgeld von 150 Euro. Wer sich lediglich mit einer Alltagsmaske schützt, muss ein Bußgeld von 50 Euro zahlen.
Nur gemeinsam können wir die hohe Zahl an Neuinfektionen senken. Durch das Tragen einer medizinschen Maske im ÖPNV tragen wir alle dazu bei, potenzielle Infektionswege frühzeitig abzuschneiden und dem Virus keine Chance für eine weitere Verbreitung zu geben.