21.06.2021

Corona: Lockerung der Maskenpflicht

Achtung: Nachricht stammt aus dem Archiv

Die NRW-Landesregierung hat die Maskenpflicht ein wenig gelockert.

Die Landesregierung NRW hat ihre Coronaschutzverordnung NRW angepasst und aktualisierte Regelungen für den ÖPNV in NRW festgelegt. Die aktuelle Fassung (gültig ab Montag, 21.06.2021) sieht vor, dass in Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz bei höchstens 35 liegt (Inzidenzstufe 1) an Haltestellen des ÖPNV „im Freien“ keine Maske mehr getragen werden muss.

Das regelt § 5 Abs. 4 CoronaSchVO, die am 17. Juni 2021 verkündet wurde. An unterirdischen Haltestellen, in Bahnhofsgebäuden sowie während der Fahrt bleibt es bei der Pflicht, medizinische Masken (sog. OP-Masken) tragen zu müssen. Gleiches gilt für Warteschlangen (§ 5 Abs. 4a Nr. 1 CoronaSchVO).

Stoffmasken, Tücher,  Schals sowie andere Alltagsmasken sind weiterhin nicht erlaubt.

Generell gilt: Wer keine Maske im ÖPNV trägt, dem droht laut aktueller Corona-Schutz-Verordnung NRW ein Bußgeld von 150 Euro. Wer sich lediglich mit einer Alltagsmaske schützt, muss ein Bußgeld von 50 Euro zahlen.

Nur gemeinsam können wir die hohe Zahl an Neuinfektionen senken. Durch das Tragen einer medizinschen Maske im ÖPNV tragen wir alle dazu bei, potenzielle Infektionswege frühzeitig abzuschneiden und dem Virus keine Chance für eine weitere Verbreitung zu geben.

Das Tragen von Mund-​​​Nase-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvoll erwiesen, dass in Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz bei höchstens 35 liegt (Inzidenzstufe 1), ab Montag, 21. Juni 2021, an Haltestellen des ÖPNV „im Freien“ keine Maske mehr getragen werden muss. Das regelt § 5 Abs. 4 CoronaSchVO, die am 17. Juni 2021 verkündet wurde.

An unterirdischen Haltestellen, in Bahnhofsgebäuden sowie während der Fahrt bleibt es bei der Pflicht, medizinische Masken (sog. OP-Masken) tragen zu müssen. Gleiches gilt für Warteschlangen (§ 5 Abs. 4a Nr. 1 CoronaSchVO).

Stoffmasken, Tücher,  Schals sowie andere Alltagsmasken sind weiterhin nicht erlaubt.

Medizinische Masken sind sogenannte OP-Masken und Masken des Typs FFP2 und KN95. Solche medizinischen Masken schützen sowohl den Träger der Maske, als auch die anderen.

Die Maskenpflicht gilt in Bussen und Bahnen sowie an unterirdischen Bahnsteigen, Haltestellen und in Bahnhöfen sowie in Warteschlangen. Zur Reduzierung des Infektionsrisikos bitten wir alle Fahrgäste, sich bestmöglich auf den Bahnsteigen und in den Fahrzeugen zu verteilen und alle Türen zu benutzen.

Das Bußgeld für das Nicht-Tragen einer Maske beträgt laut aktueller Corona-Schutz-Verordnung NRW 150 Euro und wird vom Ordnungsamt verhängt. Wer sich lediglich mit einer Alltagsmaske schützt, muss ein Bußgeld von 50 Euro zahlen.

Falls Sie ein Attest haben, zeigen Sie dies bei Kontrollen bitte unaufgefordert vor.

Von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen sind:

  • Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie
  • Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.

Neben dem vorgeschriebenen Tragen einer medizinischen Maske ist es hilfreich, wenn Fahrgäste nach Möglichkeit Fahrten zu den üblichen Stoßzeiten im Berufs- und Feierabendverkehr vermeiden und auf andere Zeiten ausweichen. Morgens zwischen 7 und 9 Uhr sowie nachmittags zwischen 16 und 18 Uhr ist es erfahrungsgemäß voller. Wer die Möglichkeit hat, im Homeoffice zu arbeiten, sollte dies wahrnehmen und so Fahrtanlässe vermeiden. Empfehlenswert ist es zudem, Abstand zu halten, die richtige Hust- und Niesetikette einzuhalten und Gespräche auf das Nötigste zu beschränken.