10.03.2014

Landesweite Fahrradmitnahme im NRW-Nahverkehr neu geregelt

Achtung: Nachricht stammt aus dem Archiv

Fahrgäste mit Fahrrädern im Mehrzweckabteil der Bahn
Die landesweite Fahrradmitnahme im NRW-Nahverkehr wird neu geregelt: Auch Pedelecs und E-Bikes sind ab 1. April 2014 in Bussen und Bahnen erlaubt.

Die Verkehrsverbünde in NRW haben zum 1. April neue und einheitliche Regelungen zur Fahrradmitnahme beschlossen. Diese werden in den Beförderungsbedingungen aller Verkehrsunternehmen in NRW verankert.

Um Streitigkeiten zwischen Fahrgästen zu vermeiden sowie die Planbarkeit der Reisekette sicherzustellen, wurde nun für die Nahverkehrskunden verlässlich festgelegt, welche Fahrradtypen mitgeführt werden dürfen.

Ab dem 1. April 2014 können Fahrgäste neben den »klassischen« Fahrrädern ebenfalls elektrobetriebene Fahrräder, sogenannte Pedelecs und E-Bikes, in Bussen und Bahnen mitnehmen. Ebenso können Fahrgäste zukünftig in den Nahverkehrszügen Fahrräder mitführen, deren Abmessungen das übliche Fahrradmaß überschreiten. Dies umfasst z.B. Tandems. Aufgrund der räumlich beengten Verhältnisse können diese Fahrradkonstruktionen jedoch in Bussen und U-/Straßenbahnen nicht transportiert werden. Um den besonderen Mobilitätsbedürfnissen von schwerbehinderten Menschen nachzukommen, dürfen Inhaber von Ausweisen nach § 69 des Sozialgesetzbuchs IX (»Schwerbehindertenausweis«) auf Kulanzbasis jedoch auch solche Fahrräder in Bussen und U-/Straßenbahnen (ÖSPV) mitnehmen.

Vertreter von Fahrrad-, Behinderten- und Fahrgastverbänden wurden eingebunden

Die wesentlichen Änderungen wurden im Rahmen eines »Runden Tisches« unter Federführung des Verkehrsministeriums NRW vorabgestimmt. An dieser Abstimmungsrunde haben neben den Vertretern der Verkehrsunternehmen ebenfalls Vertreter der Fahrrad-, Behinderten- und Fahrgastverbände teilgenommen. »Wir freuen uns, dass wir zusammen mit den verschiedenen Interessensvertretern eine tragfähige Lösung zur Fahrradmitnahme im Nahverkehr gefunden haben. Die Schaffung von klaren, landesweit einheitlichen Regelungen ist mit dieser Präzisierung der Beförderungsbedingungen gelungen«, so Klaus Vollmer, Leiter des Kompetenzcenters Marketing NRW (KCM).

Bei allen Neuerungen bleibt die bereits heute geltende Regelung bestehen, dass Fahrräder nur transportiert werden können, wenn die Platzsituation im Fahrzeug dies zulässt. In der Mobilität eingeschränkte Menschen (z. B. Rollstuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen) haben auch weiterhin Vorrang vor Fahrradfahrern.