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05.02.2021
· AVV

Fragen und Antworten zur erweiterten Maskenpflicht

Infos zur Maskenpflicht und richtigem Verhalten

Achtung: Nachricht stammt aus dem Archiv

Fahrgäste am Aachener Hauptbahnhof
Seit dem 25. Januar sind medizinische Masken im Nahverkehr Pflicht.

Seit dem 25. Januar müssen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an Bahnhöfen, Bahnsteigen und Haltestellen medizinische Masken getragen werden. Welche Masken zulässig sind, wie die Masken richtig getragen werden und weitere Fragen und Antworten haben wir für Sie zusammengestellt.

Unter medizinische Masken fallen:

  • OP-Masken
  • FFP2-Masken
  • Masken der Standards KN95/N95

Andere Mund-Nasen-Bedeckungen wie etwa selbstgenähte Masken, Schals oder Tücher sind nicht mehr zulässig. Bei einem Verstoß wird ein Bußgeld von 150 Euro erhoben.

Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Nahverkehr soll die Sicherheit in Bussen und Bahnen weiter erhöhen. Damit OP- und FFP2-Masken ihre volle Schutzwirkung entfalten können, beachten Sie bitte diese drei Punkte:

  • Die Maske muss über Mund und Nase gehen und eng anliegen.
  • Wenn die Maske durchfeuchtet ist, sollten Sie sie auswechseln.
  • Bitte fassen Sie die Maske beim Absetzen wenn möglich nur an den Bändern an.

Und natürlich: Auch mit Maske gelten weiterhin die Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen.

Fragen und Antworten (FAQ)

Bund und Länder haben sich im Kampf gegen die Corona-Pandemie auf eine schärfere Maskenpflicht verständigt, die laut der neuen Corona-Schutzverordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen ab Montag, 25. Januar 2021, gilt. Danach müssen Fahrgäste im NRW-Nahverkehr künftig medizinische Masken tragen, dazu zählen so genannte OP-Masken, FFP2-, KN95- oder N95-Masken. Andere Mund-Nase-Bedeckungen wie Alltagsmasken, Schals oder Tücher sind nicht mehr zulässig.

Die Zahl der Corona-Neuinfizierungen geht in Deutschland zurück. Durch die neu hinzugetretenen besonders ansteckenden Mutationen des Virus ist es aber notwendig, den Rückgang des Infektionsgeschehens in Deutschland noch einmal deutlich zu beschleunigen. Deshalb haben sich Bund und Länder auf die Verlängerung und Verschärfung einzelner Maßnahmen verständigt. Das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvoll erwiesen. Medizinische Masken haben dabei einen größeren Schutz als Alltagsmasken. Deshalb wird die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Verkehrsmitteln konkretisiert und in die Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken umgewandelt.

Wer keine Maske trägt oder lediglich ein Visier, eine textile (Alltags-)Maske, ein Tuch oder einen Schal, handelt ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld von 150 Euro.

Die Einhaltung der Maskenpflicht im NRW-Nahverkehr wurde bisher bereits durchgehend und konsequent vom Begleitpersonal in den Zügen kontrolliert. Ergänzt wurden diese Kontrollen durch zusätzliches Sicherheitspersonal sowie durch Kontrollen der Ordnungsämter und Bundespolizei auch an den Stationen. Diese Kontrollen werden jetzt auf die erweiterte Maskenpflicht ausgedehnt, der Prozess ändert sich nicht.

Der öffentliche Nahverkehr ist kein Infektionstreiber. Das belegen mehrere internationale Studien. Dazu tragen neben der guten Durchlüftung von Bussen, Bahnen und Nahverkehrszügen auch die von den Verkehrsunternehmen stark intensivierten Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen bei. Zudem trug die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bereits in den vergangenen Monaten zur Sicherheit der Fahrgäste bei. Diese Sicherheit wird durch die neuen Beschlüsse und die damit verbundene Reduzierung der Fahrgäste noch einmal verstärkt.

Die durchschnittliche Auslastung im Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen ist gegenwärtig bereits sehr gering. Sie liegt aktuell bei rund 30 bis 40 Prozent im Vergleich zu der Zeit vor Corona. Die Aufgabenträger bestellen ungeachtet der derzeit geringen Auslastung mit Ausnahme des Schulverkehrs weiterhin den Regelfahrplan. Die Beteiligten tragen so dazu bei, dass in den Fahrzeugen ein größtmöglicher Abstand zwischen den Fahrgästen eingehalten werden kann. Die vom Bund beschlossene Vorgabe, wo immer möglich Homeoffice anzubieten, ist eine weitere sehr gute Maßnahme, um das Pendleraufkommen in den Stoßzeiten zu entzerren. Sobald die Schulen wieder geöffnet werden, ist eine Entzerrung der Anfangszeiten der Bildungseinrichtungen ebenfalls sehr hilfreich. Durch diese Maßnahmen kann angesichts der zu erwartenden Fahrgastnachfrage davon ausgegangen werden, dass eine Besetzung von mehr als 30 Prozent in der Regel nicht überschritten wird. Dies ist umso wichtiger, weil eine aktive Sitzplatzeinschränkung kaum verwirklicht werden kann und die Ansammlung wartender Fahrgäste an den Stationen zu gegenteiligen Effekten führen würde.

Zusätzliche Fahrzeugkapazitäten, die über die vertraglich festgelegte Reserve der Bahnunternehmen hinausgehen, sind nicht vorhanden. Auch ein Angebot von weiteren Fahrten während der Stoßzeiten wird im Nahverkehr auf der Schiene vielerorts nicht möglich sein, weil insbesondere die dafür notwendigen Trassen nicht verfügbar sind. Die kommunalen Verkehrsunternehmen in Nordrhein-Westfalen setzen ebenfalls bereits alle verfügbaren Fahrzeuge ein, damit die Fahrgäste in den Fahrzeugen möglichst viel Abstand halten können.

Neben dem vorgeschriebenen Tragen einer medizinischen Maske ist es hilfreich, wenn Fahrgäste nach Möglichkeit Fahrten zu den üblichen Stoßzeiten im Berufs- und Feierabendverkehr vermeiden und auf andere Zeiten ausweichen. Morgens zwischen 7 und 9 Uhr sowie nachmittags zwischen 16 und 18 Uhr ist es erfahrungsgemäß voller. Wer die Möglichkeit hat, im Homeoffice zu arbeiten, sollte dies wahrnehmen und so Fahrtanlässe vermeiden. Empfehlenswert ist es zudem, Abstand zu halten, die richtige Hust- und Niesetikette einzuhalten und Gespräche auf das Nötigste zu beschränken.

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