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26.04.2021
· AVV

Für noch mehr Sicherheit: FFP2-Pflicht im ÖPNV

Fragen & Antworten zur verschärften Maskenpflicht

Achtung: Nachricht stammt aus dem Archiv

In Bus und Bahn müssen jetzt Atemschutzmasken getragen werden. (© NVR GmbH / Smilla Dankert)

Wie verschiedene internationale Studien belegen, ist der ÖPNV kein Infektionstreiber. Um die Infektionsgefahr weiterhin so gering wie möglich zu halten, ist es unabhängig von den Inzidenzzahlen verpflichtend, in Bussen und Bahnen sowie an Bahnsteigen, Haltestellen und in Bahnhöfen eine Maske des Standards FFP2, KN95 oder N95 zu tragen.

Auf Grundlage des neuen Infektionsschutzgesetzes („Bundes-Notbremse“) hat die Landesregierung NRW ihre Coronaschutzverordnung NRW nochmals angepasst und eigene, strengere Regelungen für den ÖPNV in NRW festgelegt. Die aktuelle Fassung sieht vor, dass Fahrgäste in NRW unabhängig vom Inzidenzwert eine sog. Atemschutzmaske tragen müssen. Damit entfällt die bisherige Regelung, welche grundsätzlich auch sogenannte OP-Masken/medizinische Masken erlaubte.

Insgesamt wird damit die Sicherheit nochmals erhöht. In Bussen und Bahnen ist so der bestmögliche Schutz vor Ansteckung gegeben, gerade auch im Vergleich zu anderen öffentlichen Räumen.

Bei einem Verstoß wird ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro erhoben. Außerdem werden alle Fahrgäste darum gebeten, die Hygieneregeln zu beachten und so gut es geht den Mindestabstand einzuhalten. Es wird zudem empfohlen, die Corona-​Warn-App der Bundesregierung zu nutzen.

Fragen und Antworten zur erweiterten Maskenpflicht

In der aktuellen Fassung der Corona-​Schutzverordnung NRW ist vorgesehen, dass in Bussen, Bahnen und an den Haltestellen unabhängig vom Inzidenzwert eine sogenannte Atemschutzmaske (FFP2, KN95 oder N95) von den Fahrgästen getragen werden muss. Das Bundes-​Infektionsschutzgesetz („Bundesnotbremse“), das durch strengere Landesregelungen jederzeit ersetzt werden kann, sieht dies nur ab einem Inzidenzwert von 100 vor. OP-​Masken sowie andere Mund-​​​Nase-Bedeckungen wie Alltagsmasken, Schals oder Tücher sind im NRW-​ÖPNV nicht mehr zulässig.

In der aktuellen Fassung der Corona-​Schutzverordnung NRW ist vorgesehen, dass in Bussen, Bahnen und an den Haltestellen unabhängig vom Inzidenzwert eine sogenannte Atemschutzmaske (FFP2, KN95 oder N95) von den Fahrgästen getragen werden muss. Das Bundes-​Infektionsschutzgesetz („Bundesnotbremse“), das durch strengere Landesregelungen jederzeit ersetzt werden kann, sieht dies nur ab einem Inzidenzwert von 100 vor. OP-​Masken sowie andere Mund-​​​Nase-Bedeckungen wie Alltagsmasken, Schals oder Tücher sind im NRW-​ÖPNV nicht mehr zulässig.

Medizinische Masken besitzen eine höhere Wirksamkeit: OP- und FFP2-​​​Masken bestehen aus mehrlagigen Kunststoffen mit bestimmten Eigenschaften und beinhalten ein spezielles Filtervlies. Außerdem wird ihre Wirksamkeit geprüft und zertifiziert. Während eine OP-​Maske hauptsächlich andere Menschen vor den eigenen Tröpfchen schützt, bieten FFP2-, KN95- und N95-​Masken einen Fremd-​ und Eigenschutz und schützen vor Tröpfchen und Aerosolen. Bei Alltagsmasken hängt die Schutzwirkung stark davon ab, wie viele Lagen Stoff und welches Material verwendet wurde – hauptsächlich sorgen sie für einen reduzierten Tröpfchen-​​​Ausstoß.

Wer keine zulässige Maske trägt oder lediglich ein Visier, eine textile (Alltags-​​)Maske, ein Tuch oder einen Schal, handelt ordnungswidrig und riskiert ein Bußgeld von 150 Euro.

Die Einhaltung der Maskenpflicht im NRW-​​Nahverkehr wurde bisher bereits durchgehend und konsequent vom Begleitpersonal in den Zügen kontrolliert. Ergänzt wurden diese Kontrollen durch zusätzliches Sicherheitspersonal sowie durch Kontrollen der Ordnungsämter und Bundespolizei auch an den Stationen. Diese Kontrollen werden jetzt auf die erweiterte Maskenpflicht ausgedehnt, der Prozess ändert sich nicht.

Damit das Kontroll-​ und Servicepersonal die im Arbeitsschutz vorgeschriebene Tragehöchstdauer für FFP2-​Masken nicht überschreitet, gilt für diese Personen weiterhin die Möglichkeit, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. So wird auch in diesem Fall ein hoher Schutz gewährleistet. Zugbegleiter*innen und das Kontrollpersonal darf aber freiwillig auch Masken mit höherem Standard wie zum Beispiel FFP2 tragen.

Kinder bis zum 6. Geburtstag sind von der Maskenpflicht befreit. Für Kinder bis zum 14. Geburtstag besteht eine Maskenpflicht. Sollte keine geeignete Größe oder Passform vorliegen, darf ersatzweise auch eine OP- oder Alltagsmaske getragen werden.

Der öffentliche Nahverkehr ist kein Infektionstreiber. Das belegen mehrere internationale Studien. Dazu tragen neben der guten Durchlüftung von Bussen, Bahnen und Nahverkehrszügen auch die von den Verkehrsunternehmen stark intensivierten Reinigungs-​​ und Desinfektionsmaßnahmen bei. Zudem trug die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-​​Nase-Bedeckung bereits in den vergangenen Monaten zur Sicherheit der Fahrgäste bei. Diese Sicherheit wird durch die neuen Beschlüsse und die damit verbundene Reduzierung der Fahrgäste noch einmal verstärkt.

Die durchschnittliche Auslastung im Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen ist gegenwärtig bereits sehr gering. Sie liegt aktuell bei rund 30 bis 40 Prozent im Vergleich zu der Zeit vor Corona. Die Aufgabenträger bestellen ungeachtet der derzeit geringen Auslastung mit Ausnahme des Schulverkehrs weiterhin den Regelfahrplan. Die Beteiligten tragen so dazu bei, dass in den Fahrzeugen ein größtmöglicher Abstand zwischen den Fahrgästen eingehalten werden kann. Die vom Bund beschlossene Vorgabe, wo immer möglich Homeoffice anzubieten, ist eine weitere sehr gute Maßnahme, um das Pendleraufkommen in den Stoßzeiten zu entzerren. Sobald die Schulen wieder geöffnet werden, ist eine Entzerrung der Anfangszeiten der Bildungseinrichtungen ebenfalls sehr hilfreich. Durch diese Maßnahmen kann angesichts der zu erwartenden Fahrgastnachfrage davon ausgegangen werden, dass eine Besetzung von mehr als 30 Prozent in der Regel nicht überschritten wird. Dies ist umso wichtiger, weil eine aktive Sitzplatzeinschränkung kaum verwirklicht werden kann und die Ansammlung wartender Fahrgäste an den Stationen zu gegenteiligen Effekten führen würde.

Zusätzliche Fahrzeugkapazitäten, die über die vertraglich festgelegte Reserve der Bahnunternehmen hinausgehen, sind nicht vorhanden. Auch ein Angebot von weiteren Fahrten während der Stoßzeiten wird im Nahverkehr auf der Schiene vielerorts nicht möglich sein, weil insbesondere die dafür notwendigen Trassen nicht verfügbar sind. Die kommunalen Verkehrsunternehmen in Nordrhein-Westfalen setzen ebenfalls bereits alle verfügbaren Fahrzeuge ein, damit die Fahrgäste in den Fahrzeugen möglichst viel Abstand halten können.

Neben dem vorgeschriebenen Tragen einer Atemschutzmaske ist es hilfreich, wenn Fahrgäste nach Möglichkeit Fahrten zu den üblichen Stoßzeiten im Berufs- und Feierabendverkehr vermeiden und auf andere Zeiten ausweichen. Morgens zwischen 7 und 9 Uhr sowie nachmittags zwischen 16 und 18 Uhr ist es erfahrungsgemäß voller. Wer die Möglichkeit hat, im Homeoffice zu arbeiten, sollte dies wahrnehmen und so Fahrtanlässe vermeiden. Empfehlenswert ist es zudem, Abstand zu halten, die richtige Hust- und Niesetikette einzuhalten und Gespräche auf das Nötigste zu beschränken.

Hygiene im Nahverkehr

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