16.12.2021

Dritter Schwerpunkttag für Kontrollen zur 3G-Pflicht

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Der dritte Tag der Schwerpunktkontrollen fand auch im Zulauf auf Aachen Hauptbahnhof statt.

Am dritten Schwerpunkttag einer überregionalen Aktion zur verstärkten Kontrolle der 3G-Pflicht in Bussen und Bahnen ist die Zahl der Verstöße gegen die 3G-Pflicht im Vergleich zu den Vortagen noch einmal deutlich gesunken. Am 15. Dezember wurde auch rund um Aachen Hbf und in den Bussen der ASEAG kontrolliert.

Die allermeisten Fahrgäste halten die geltenden Regeln ein. Bei den stichprobenartigen Überprüfungen auf Zulaufstrecken zu den Hauptbahnhöfen in Aachen, Dortmund und Hamm haben Verkehrsunternehmen und Ordnungsbehörden nach rund sieben Stunden lediglich 26 Fahrgäste ohne den erforderlichen 3G-Nachweis angetroffen.

Ziel der gemeinsamen Aktion vom Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, von den SPNV-Aufgabenträgern, dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV), der Deutschen Bahn AG und weiterer Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie der Bundespolizei ist es, Fahrgäste für die Einhaltung der 3G-Regel zu sensibilisieren.

Zeitgleich zu den Kontrollen im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) haben auch die kommunalen Verkehrsunternehmen gemeinsam mit den Ordnungsämtern in Bussen und Straßenbahnen in großen Städten kontrolliert - so auch in den Bussen der ASEAG in Aachen.

Am Dienstag, den 14. Dezember waren auf Zulaufstrecken zu den Hauptbahnhöfen in Bonn, Essen und Siegen 124 Fahrgäste ohne Nachweis unterwegs. Bei Kontrollen zum Auftakt der Aktion am Montag, den 13. Dezember, hatten Verkehrsunternehmen und Ordnungsbehörden in Köln, Düsseldorf, Bielefeld und Münster noch 260 Fahrgäste ohne den erforderlichen 3G-Nachweis angetroffen.

Die 3G-Pflicht gilt in allen Bussen, Straßen-, Stadt- und U-Bahnen sowie in Fern- und Nahverkehrszügen (S-Bahn, Regionalbahn, Regionalexpress). An Bahnsteigen, Haltestellen und in Gebäuden ist kein 3G-Nachweis erforderlich. Als getestet gelten Fahrgäste, die einen offiziellen Nachweis entweder über einen negativen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorzeigen können. Selbsttests werden nicht anerkannt.