19.11.2020
· AVV go.Rheinland

Dienstag: Schwerpunktkontrollen der Maskenpflicht in NRW!

Gemeinsame Aktion in Zügen und an Bahnhöfen

Achtung: Nachricht stammt aus dem Archiv

Ein Zug im Aachener Hauptbahnhof
Am 24. November wird in Zügen und an Bahnhöfen NRW-weit die Einhaltung der Maskenpflicht kontrolliert.

Am kommenden Dienstag, 24. November, wird im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) NRW-weit erneut die Einhaltung der Maskenpflicht in einer überregionalen Aktion kontrolliert. Masken-Muffel müssen mit einem Bußgeld von 150 Euro rechnen.

Verkehrsminister Hendrik Wüst: „Bus und Bahn sind auch in Corona-Zeiten eine sichere und saubere Sache, wenn sich alle an die Regeln halten. Maske tragen im ÖPNV schützt uns selbst und alle anderen.“

Bei der gemeinsamen Aktion von NRW-Verkehrsministerium, SPNV-Aufgabenträgern, Deutscher Bahn und Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie kommunalen Ordnungsämtern und Bundespolizei finden in den Zügen auf ausgewählten Strecken und in mehreren Bahnhöfen Nordrhein-Westfalens am Dienstag wieder Schwerpunktkontrollen statt. Bei uns in der Region in Aachen und Eschweiler sowie in den Bahnen zwischen den beiden Bahnhöfen. Bereits am 24. August 2020 wurden im Rahmen einer solchen landesweiten Prüfung 1.707 Verstöße gegen die Maskenpflicht festgestellt.

Anschließend gab es immer wieder lokale Schwerpunktkontrollen der verschiedenen Aufgabenträger und Verbünde. Zudem organisieren Städte, Gemeinden und Verkehrsunternehmen in Eigenregie fortlaufend Kontrollen in Bus und Straßenbahnen. Zudem wurden zusätzliche Mitarbeiter bei der DB zur Maskenkontrolle eingesetzt.

Verkehrsminister Hendrik Wüst: „Es ist ein Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, dass alle eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. So schaffen wir Vertrauen, dass Bus und Bahn sichere Verkehrsmittel sind.“

Neben den regionalen und landesweiten Schwerpunktkontrollen laufen gerade die Abstimmungen zwischen der Verkehrsministerkonferenz, dem BMVI und der Bundespolizei für einen bundesweiten Kontrolltag noch in diesem Jahr.

Bereits seit 27. April 2020 schreibt die Coronaschutzverordnung vor, dass im ÖPNV eine Mund-und-Nasen-Bedeckung getragen werden muss. Das gilt nicht nur in Bussen und Bahnen, sondern ebenso in den Bahnhöfen, an Bahnsteigen und Haltestellen. Wer keine Maske trägt oder Mund und Nase nicht bedeckt hat, muss seit dem 12. August mit einem Bußgeld von 150 Euro rechnen.

Was passiert am 24. November bei den Schwerpunktkontrollen zur Einhaltung der Maskenpflicht?

Am Dienstag, 24. November 2020 finden NRW-weit zum zweiten Mal in diesem Jahr Schwerpunktkontrollen an Bahnhöfen und in Zügen statt. Wer keine Maske trägt bzw. Mund und Nase nicht bedeckt hat, muss mit einem Bußgeld von 150 Euro rechnen. Wird ein Verstoß während der Fahrt festgestellt, muss die betroffene Person am nächsten Halt den Zug verlassen und wird dort von der Bundespolizei zur Aufnahme der Personalien in Empfang genommen. Bereits am 24. August 2020 wurden im Rahmen einer solchen landesweiten Prüfung 1.707 Verstöße gegen die Maskenpflicht festgestellt.

Warum wird die Aktion ein zweites Mal durchgeführt?

Damit alle Fahrgäste in Bus und Bahn geschützt sind, besteht eine Maskenpflicht im Nahverkehr. Um zu gewährleisten, dass der ÖPNV auch mit Blick auf die erneut steigenden Corona-Zahlen ein sicheres Verkehrsmittel bleibt, gilt es, die Einhaltung der Maskenpflicht zu kontrollieren und die Bevölkerung weiterhin für dieses Thema zu sensibilisieren.

Gibt es nur Schwerpunktkontrollen an einzelnen Tagen oder wird dauerhaft kontrolliert ?

Die Maskenpflicht wird jeden Tag geprüft. Zusätzlich finden in einzelnen Städten verstärkte Prüfungen statt. Im September und Oktober wurden kontinuierlich lokale Kontrollen des Verkehrsverbunds Rhein-Ruhr (VRR), des Nahverkehrs Rheinland (NVR) und des Nahverkehrs Westfalen-Lippe (NWL) gemeinsam mit Deutscher Bahn, Bundespolizei und Ordnungsämtern durchgeführt. Dabei wurden an acht Kontrolltagen insgesamt 1.981 Verstöße festgestellt.

Wie verlaufen die Maskenkontrollen nach dem 24. November 2020?

Kundenbetreuer der Bahnunternehmen werden weiterhin Masken-Muffel in Ausübung des Hausrechts der Züge und Bahnhöfe verweisen. Bei Bedarf werden die Bundespolizei und/oder die Ordnungsämter hinzugezogen, die dann ein Bußgeld verhängen.

Wie in NRW wurden auch in anderen Bundesländern bereits erste Aktionstage zur Durchsetzung der Maskenpflicht durchgeführt. Um sichtbare Zeichen des gemeinsamen Willens zur Einhaltung der Maskenpflicht zu setzen, werden alle Beteiligten (Verkehrsunternehmen, Ordnungs- und Gesundheitsämter, Polizei der Länder und Bundespolizei) eng koordinierte regionale, überregionale und bundesweite Schwerpunktkontrolltage gemeinsam in der Zukunft durchführen.

Wer erhebt das Bußgeld von 150 Euro ?

Die Erhebung erfolgt durch die Ordnungsämter, die Bundespolizei unterstützt im Bedarfsfall durch die Aufnahme der Ordnungswidrigkeit und übermittelt die nötigen Informationen an die Behörden. Fällt einem Zugbegleiter eines Eisenbahnunternehmens ein Verstoß auf, so spricht er die Person darauf an. Sofern die betroffene Person nicht freiwillig die notwendigen Angaben zur Identitätsfeststellung macht, oder die Situation im Zug eine Identitätsfeststellung nicht zulässt, wird die Bundespolizei und/oder das Ordnungsamt hinzugezogen. Die betroffene Person wird im Anschluss per Post kontaktiert.

Ab wann gilt ein Verstoß gegen die Maskenpflicht als ordnungswidrig?

Wer keine textile (Alltags-) Maske, Tuch oder Schal vor Mund und Nase trägt (ein Visier gilt nicht als Maske) riskiert ein Bußgeld.

Wo muss die Maske getragen werden?

Das Tragen einer Maske gilt nicht nur in Bussen und Bahnen, sondern ebenso in den Bahnhöfen, an Bahnsteigen und Haltestellen.

Ab welchem Alter gilt die Maskenpflicht und wird sie auch bei Minderjährigen geahndet?

Für Kinder gilt die Maskenpflicht ab 6 Jahre. Eltern sind für ihre Kinder verantwortlich.

Was passiert, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann? Wie verhalte ich mich dann am besten an Bahnhöfen, Haltestellen und in Bus oder Bahn?

Den Fahrgästen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-und Nasenbedeckung tragen können, wird empfohlen das ärztliche Attest stets bei sich zu führen. Auf Nachfrage der Kundenbetreuer/innen der Bahnunternehmen, der Bundespolizei oder der Ordnungsämter sollte das Attest umgehend vorgezeigt werden können. So kann eine Überprüfung schnell abgeschlossen und mögliche Diskussionen oder Auseinandersetzungen, auch mit anderen Fahrgästen, vermieden werden.

Was passiert, wenn eine Person ohne Maske in einem Zug unterwegs ist, der über die NRW-Grenze fährt?

Maßgeblich ist, wo der Verstoß festgestellt wird. Ordnungswidrigkeiten nach der CoronaSchVO werden in 15 von 16 Bundesländern mit Bußgeldern geahndet. In NRW beträgt das Bußgeld 150 Euro, im angrenzenden Niedersachsen zwischen 100 und 150 Euro, in den benachbarten Bundesländern Rheinland-Pfalz und Hessen 50 Euro.

In den Niederlanden ist eine Mund-Nase-Maske im öffentlichen Nahverkehr verpflichtend. Anders als in NRW sind dort Schals oder Tücher nicht erlaubt. Das Bußgeld bei Verstößen gegen die Verpflichtung beträgt 95 Euro. Die Durchsetzung der Tragepflicht obliegt den Verkehrsunternehmen, weshalb das Kontrollpersonal in Bussen und Bahnen auch das Bußgeld verhängen kann.

Ist das Infektionsrisiko im ÖPNV erhöht?

Es besteht kein höheres Ansteckungsrisiko in Bus und Bahn, denn das Infektionsrisiko im ÖPNV ist nicht höher, als im sonstigen öffentlichen Raum. Die Gründe sind vielschichtig: Die seit Monaten geltende Maskenpflicht im ÖPNV, die ständige Luftzufuhr, die meist kurze Aufenthaltsdauer in den Verkehrsmitteln und das regelmäßige Reinigen der Fahrzeuge und Anlagen trägt zu einem geringen Ansteckungsrisiko im ÖPNV bei. Dies belegen verschiedene Studien (z.B. des RKI oder der Deutschen Bahn in Kooperation mit der Charité Research Organisation). Zusätzlich sollten die Fahrgäste die Hygieneregeln im Nahverkehr im höchst möglichen Maße beachten.

Wird mit der Verfügung eines Impfstoffes das Tragen von Mund- und Nasenbedeckungen weiterhin erforderlich sein?

Der Alltag in Deutschland wird nach Ansicht des Robert Koch-Instituts auch mit Einführung eines Corona-Impfstoffs zunächst eingeschränkt bleiben ­­– einschließlich Maskentragen und Abstandsgeboten. Darauf weist das RKI in einem Strategiepapier vom 13.10.2020 hin. Auch wenn die Impfung "ein wichtiger Teil der Pandemiebekämpfung" sei, werde dies allein nicht ausreichen, zumal ein Impfstoff anfangs nur in begrenzter Menge verfügbar und zuerst bestimmten Risikogruppen vorbehalten sein werde. Deshalb seien das Abstandhalten, Hygieneregeln beachten, Maske tragen, Lüften sowie die Verlegung von Freizeitaktivitäten möglichst nach draußen weiterhin nötig.